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Wenn die Nebenkosten nach dem Wohnflächenverhältnis auf die Mietparteien umgelegt werden, ist es nicht zulässig, die Kosten für eine leerstehende Wohnung anteilig auf die übrigen Mietparteien umzulegen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des
OLG Hamburg vom 22.08.1990, abgedruckt in WM2OO1, Seite 343f.