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Mietminderung wegen kleinerer Wohnfläche

Ist die Fläche einer Mietwohnung um mehr als 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Durch diesen Mangel ist die Bruttomiete gemindert. Dies gilt auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung der Grenze von 10 % - so z.B. bei einer Flächendifferenz von 10,51 %. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Mietvertrag die Wohnfläche mit „ca.„ oder „ungefähr„ angegeben ist.

(Urteil des BGH vom 24.03.2003 – VIII ZR 133/03)