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Unwirksamkeit der Verpflichtung von Mietern zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

Die mietvertragliche Formularklausel
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre.)„
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. Weil damit keine wirksame Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vorliegt, kann der Vermieter vom Mieter auch keinen Geldausgleich für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen beanspruchen.

Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters ebenfalls unwirksam. Dies gilt zumal dann, wenn der Mieter durch eine solche Klausel sogar zur Entfernung von Tapeten verpflichtet werden soll, die er gerade erst erneuert hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mieter nur zur Entfernung und nicht auch zur Wiederanbringung der Tapeten verpflichtet werden soll.

(Urteile des BGH vom 05.04.2006 – VIII ZR 152/05 und VIII ZR 109/05)